Inländerbehandlung

Inländerbehandlung
Grundsatz des zwischenstaatlichen gewerblichen Rechtsschutzes, Urheber- und Wettbewerbsrechts, der Ausländer Inländern gleichstellt. Er ist für alle  Immaterialgüterrechte nunmehr in Art. 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15.4.1994 (BGBl II 1730) niedergelegt.
- 1. Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Für die  gewerblichen Schutzrechte und das Wettbewerbsrecht ( Deutsches Kartellrecht) ist Grundlage des Anspruchs auf I. die  Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), derzufolge die Angehörigen jeden Verbandslandes unabhängig davon, ob sie in den anderen Verbandsländern einen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, den gleichen Schutz für Erfindungen, Muster, geschäftliche Bezeichnungen, Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen sowie gegen unlauteren Wettbewerb nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts genießen wie Inländer (Art. 2 PVÜ). Angehörige von Nichtverbandsländern können I. beanspruchen, wenn sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem Verbandsstaat haben (Art. 3 PVÜ). Im  Sortenschutzrecht gilt I. gemäß Art. 3 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz von Pflanzenzüchtungen. Der Grundsatz der I. lässt Rechtsvorschriften unberührt, nach denen Inlandsvertreter zu bestellen sind (Art. 2 III PVÜ; vgl. §§ 25 PatG, 28 GebrMG, 11 II HalbleiterSchG, 96 MarkenG, 58 GeschmMG n.F., 15 II SortenSchG, Art. 133 II EPÜ).
- 2. Urheberrecht: Das Urheberrecht gewährt I. nach Maßgabe der  Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Art. 5 RBÜ) und im Verhältnis zu Staaten, die diesem Übereinkommen nicht angehören, gemäß Art. 2  Welt-Urheberrechts-Abkommen. Der Grundsatz der I. ist ferner in einigen zweiseitigen Staatsverträgen niedergelegt, von denen der mit dem Iran, der weder der Revidierten Berner Übereinkunft noch dem Welt-Urheberrechts-Abkommen angehört, noch von Bedeutung ist (RGBl 1930 II 981). Vom Grundsatz der I. weicht lediglich die im Verhältnis zu einigen südamerikanischen Ländern geltende  Übereinkunft von Montevideo ab, die vom Territorialitätsgrundsatz ausgeht und den Werken in den Verbandsländern Schutz nach Maßgabe des Rechts des Staates der ersten Veröffentlichung gewährt (Art. 2). Im Verhältnis zu Staaten, die keinem der genannten Abkommen angehören, gilt § 121 I–III, IV Satz 2, V, VI UrhG. Europarechtlich ist daneben das Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG-Vertrag) zu beachten, so dass Werke von EU-Bürgern in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach dem Urhebergesetz genießen, gleichviel, ob und wo diese Werke erschienen sind (§ 120 UrhG, Art. 12 EG-Vertrag). Der Grundsatz der I. gilt ferner nach Maßgabe des  Rom-Abkommens zu Gunsten der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Rechte der Sendeunternehmen (Art. 4–7 Rom-Abk.); im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein Abkommen besteht, richtet sich der Schutz nach §§ 125 ff. UrhG. Zu Gunsten der Hersteller von Tonträgern ist das Genfer Tonträgerabkommen geschlossen worden, für Fernsehsendungen gelten eine Reihe europäischer Abkommen.

Lexikon der Economics. 2013.

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